Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MSL Mathieu Schalungssysteme und Lufttechnische Komponenten GmbH gegenüber Unternehmern
1. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für den Abschluss von Verträgen mit natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss des Geschäfts in gewerblicher oder selbständiger Eigenschaft handeln, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Für den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
2. Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für MSL unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
3. § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 und S. 2 BGB finden keine Anwendung.
4. Es gilt stets die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir behalten uns vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Bedarf zu ändern.
2. Zustandekommen des Vertrages
1. Die Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Bestellungen, auch im Online-Bereich, sind rechtlich verbindliche Angebote des Kunden in Erwerbsabsicht, die MSL durch Übersendung der Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware annehmen kann. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt vorbehalten.
2. Zu, über den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehenden Nebenabreden oder Zusicherungen ist nur die Geschäftsleitung befugt. Die Verkaufsangestellten von MSL sind hierzu nicht bevollmächtigt.
3. Schutzrechte
1. An allen Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor, auch soweit diese Unterlagen durch Vorgaben des Kunden entstanden sind. Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen oder sonstige Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an uns zurückzugeben. Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind Handlungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung erworbener Ware.
2. Werden bei der Anfertigung der Ware aufgrund von Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Wir sind nicht zur Nachprüfung der Zeichnungen, Muster und sonstigen Angaben des Kunden, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, verpflichtet.
4. Preise - Versandkosten
1. Unsere Preise gemäß jeweils gültiger Preisliste ergeben sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung. Hinzu kommt, auch wenn dies dort nicht ausdrücklich erwähnt ist, die gesetzliche Mehrwertsteuer, die am Tag der Rechnungsstellung gilt. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen wird die jeweils anfallende deutsche Umsatzsteuer berechnet, wenn erforderliche Angaben des Kunden wie z.B. USt-Id-Nummer fehlen bzw. unrichtig sind.
2. Die Preisangaben gelten nur für bestellte Waren und/oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Bezüglich einer Erhöhung des Preises für Waren und/oder Leistungen, die 4 Monate nach Vertragsschluss oder später geliefert werden sollen, gelten die Ziffern (3) bis (4).
3. Erfolgt, auf Wunsch des Kunden, eine Lieferung der Waren und/oder Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und erhöhen sich nach Abschluss der 4 Monate die Lohn-/und oder Materialkosten, einschließlich der Kosten etwaiger Vormaterialien, so darf MSL den Preis entsprechend diesen Kostensteigerungen max. bis zur Höhe der am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise, die diese Preissteigerung bereits beinhalten, anheben. Sofern in dem Fall einer späteren Lieferungen die oben genannten Kosten niedriger als ursprünglich veranlagt angesetzt werden können, werden die Kosten für Lieferung der Waren und/oder Leistungen entsprechend gesenkt.
4. Übersteigt die Preiserhöhung deutlich den Anstieg der Lebenshaltungskosten, so ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
5. Die Ziffern (2) bis (4) nicht, soweit der Vertrag Sonderanfertigungen betrifft. Erhöhen sich nach Abschluss eines Vertrages über Sonderanfertigungen die Lohn- und/oder Materialkosten einschließlich der Kosten etwaiger Vormaterialien in Bezug auf die Sonderanfertigungen, so ist MSL berechtigt, den Preis entsprechend diesen Lohn- und/oder Materialkostensteigerungen zu erhöhen.
6. Sofern der MSL Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss zugehen und diese berücksichtigt werden können, wird der Preis der Ware und/oder Leistung entsprechend der Änderungswünsche angepasst. Die Ziffern (2) bis (4) gelten nicht.
7. Zusätzliche, von dem Vertragsgegenstand unabhängige Lieferungen und Leistungen werden durch die MSL gesondert berechnet.
5. Lieferung/ Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk.
2. Die Art der Lieferung ergibt sich aus individueller Absprache.
3. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die zur Ausführung des Transports bestimmte Stelle übergeben worden ist, oder bei Anlieferung durch MSL, spätestens nachdem die Ware zwecks Versendung das Lager von MSL verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. Abholbereitschaft der Ware auf den Kunden über.
4. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Diesem ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5. Bei Transportschäden hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6. Die Anlieferung erfolgt ohne Abladen, wobei die Zufahrt zur gewünschten Abladestelle mit schwerem Langfahrzeug gut befahrbare Wegeverhältnisse voraussetzt. Das Abladen ist Aufgabe des Kunden und geht zu seinen Lasten. Wenn dieses nicht unmittelbar nach dem Zugang der Lieferung erfolgt, gehen die Kosten für Wartezeiten zu Lasten des Kunden.
6. Lieferfrist
1. Angaben über Termine und Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Lieferfristen beginnen erst mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Fragen und Beibringung der, vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer im Einzelfall etwaig vereinbarten Anzahlung.
7. Verzug der Lieferung/ Verzugsschaden
1. Störungen im Geschäftsbetrieb von MSL oder deren Vorlieferanten, die weder MSL noch deren Vorlieferanten zu vertreten haben, insbesondere nicht zu vertretende Arbeitsausstände, Aussperrungen und andere Fälle höherer Gewalt, sofern es sich hierbei nicht um kurzfristige Störungen handelt, berechtigen MSL, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Besteht nach Nr. 7 Ziff. 1 ein Rücktrittsrecht der MSL, wird sie der anderen Seite unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware/Leistung informieren und eventuelle Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zurückerstatten.
3. Wenn die Behinderung länger als vier Wochen dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens vierzehn Werktage) berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
4. Sofern MSL die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Die erweiterte Haftung des § 287 BGB ist ausgeschlossen.
8. Zahlung/ Verzug des Kunden
1. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorkasse.
2. Soweit MSL dem Kunden die Möglichkeit einräumt per Rechnung zu zahlen, ist diese innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
3. Vereinbarte Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Nebenkosten. Skontozahlungen auf Teilzahlungen sind ausgeschlossen.
4. Wenn MSL Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MSL berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. MSL ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht dessen Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
9. Eigentumsvorbehalt
1. Jede gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt sowie die im Miteigentum von MSL stehenden Waren unentgeltlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist jeder Besitz- und Wohnungswechsel, ferner Vernichtung, Beschädigung sowie Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, MSL unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Während des Eigentumsvorbehalts von MSL gilt folgendes:
a) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für MSL als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Wird die Ware mit anderen MSL nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MSL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
b) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, tritt er seine Forderungen aus einem Weiterverkauf in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits mit Abschluss des Vertrages sicherheitshalber an die MSL ab. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Rechnungswert der betreffenden Vorbehaltsware, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 20 %.
c) MSL verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
d) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
e) MSL ermächtigt den Kunden widerruflich, die an MSL abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
f) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von MSL hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
10. Annahmeverzug
1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.
2. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, die Ware nicht annehmen zu wollen, kann MSL vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann MSL 15 % des Bestellpreises fordern. MSL bleibt die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens ebenso vorbehalten wie dem Kunden der Nachweis, dass der entstandene Schaden niedriger als die angesetzte Pauschale oder überhaupt nicht entstanden ist.
11. Rücktritt
1. MSL hat, außerhalb der gesetzlichen Rücktrittsregelungen, insbesondere dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag:
a) wenn MSL durch ihren Vorlieferanten nicht beliefert wird und dies auf Gründen beruht, die MSL nicht zu vertreten hat und welche nicht nur vorübergehender Art sind;
b) wenn MSL aufgrund von Störungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder dem ihrer Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen und andere Fälle höherer Gewalt, die von MSL nicht zu vertreten sind, voraussichtlich für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum an der Lieferung gehindert ist;
c) wenn der Kunde über die, seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder
- seine Zahlungen eingestellt hat oder
- eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder
- über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden ist.
2. MSL kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Es gilt Nr. 10 Ziff. 3 der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12. Gewährleistung
1. Für die von uns gelieferten Produkte unserer Fertigung übernimmt MSL die Garantie der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistung sowie für Verwendung guter Werkstoffe und sachgemäßer Ausführung. Diese Garantie übernimmt MSL für 6 Monate, beginnend mit der Übergabe der Ware.
2. Hinsichtlich des Gewährleistungsrechts gilt folgendes:
a) Die Gewährleistung besteht nach Wahl von MSL zunächst nur in der Lieferung einer Ersatzsache oder Nachbesserung.
b) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Eventuelle Schadensbehebungen durch fremde Firmen können nur mit unserem Einverständnis vorgenommen werden.
c) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung beim Einbau/Montage der Elemente bzw. Komponenten oder deren Weiterverarbeitung entstehen.
d) Bei Wickelfalzrohren und Formteilen wird grundsätzlich keine Gewähr auf Öldichtigkeit gegeben.
e) Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind keine Mängel.
f) Kleine Unregelmäßigkeiten der Vertragsware, die ungeachtet einer fachhandwerklich sachgerecht ausgeführten Herstellung aufgrund von natürlichen Eigenarten des verarbeiteten Materials auftreten, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
g) Offen zu Tage liegende Mängel unterliegen der Gewährleistung nur, wenn der Kunde sie schriftlich innerhalb zwei Wochen nach Lieferung gegenüber MSL gerügt hat; Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind MSL unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
h) Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb eines Jahres ab Lieferung geltend gemacht werden.
3. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Kunden, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich, ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
4. Der Anspruch des Kunden auf Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen für solche Aufwendungen, die bei hinreichender Vorsorge des Kunden für die Nacherfüllung nicht angefallen wären. Wird die Ware bei dem Kunden über einen erheblich längeren als den handelsüblichen Zeitraum gelagert, so hat der Kunde darzulegen und zu beweisen, dass die Ware bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit dem geltend gemachten Mangel behaftet war.
13. Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB und nach den folgenden Regelungen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Beanstandungen über offenkundige Mängel, die nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden, können nicht berücksichtigt werden. Mängel, die bei Lieferung nicht offenkundig und trotz Erfüllung der Obliegenheiten nach §§ 377, 378 HGB nicht zu erkennen waren, müssen zur Wahrung der Gewährleistungsrechte – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitungen - nach Kenntnisnahme unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden.
3. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. MSL hat das Recht, sich an Ort und Stelle von der Berechtigung der Beanstandungen zu überzeugen. Vorbehalte in den Frachtbriefen stellen keinen Beweis für Mängel dar. Sofern Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde ungenaue oder unrichtige Angaben über den Verwendungszweck oder die Belastung des Materials gemacht hat, ist MSL von jeder Gewährleistungspflicht befreit.
4. Wird Ware direkt von MSL unmittelbar an Dritte versandt, so hat der Kunde darauf hinzuwirken, dass die im Verhältnis zwischen MSL und dem Kunden vorstehend vereinbarte Rügeobliegenheit auch im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden verbindlich vereinbart wird. Der Kunde hat MSL nach einer etwaigen Rüge durch den Dritten unverzüglich davon schriftlich zu informieren und dessen Rüge an MSL weiterzuleiten.
14. Haftung
1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:
a) bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich in voller Höhe; im Falle von Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen und soweit dadurch der Vertragszweck nicht gefährdet wird, haften wir nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
b) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht durch uns, unsere leitenden Angestellten und unseren anderen Erfüllungsgehilfen, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf das dreifache des Kaufpreises pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens das fünffache des Gesamtkaufpreises, es sei denn diese Summe ist angesichts des Einzelfalles unangemessen niedrig. Im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen haften wir gegenüber dem Kunden jedoch begrenzt auf die Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
c) darüber hinaus: soweit wir gegen die aufgetretenen Schäden versichert sind, beschränkt auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Wir sind bereit, dem Kunden Einblick in unsere Police zu gewähren.
2. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Nr. 14 Ziff. 1 gelten nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Übernahme von Beschaffenheitsgarantien oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, den Einwand des Mitverschuldens des Kunden geltend zu machen.
4. Für alle gegen uns geltend gemachten Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
5. Die Verjährungsbeschränkung gemäß Nr. 14 Ziff. 4 gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Im Falle von Rechtsmängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen dieser die Herausgabe der Sache verlangen kann, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
6. Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nach § 203 BGB endet in dem Zeitpunkt, in welchem wir oder der Kunde die Fortsetzung der Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verweigert. Sofern eine der Parteien nicht ausdrücklich schriftlich das Scheitern der Verhandlungen erklärt, gilt die Fortsetzung der Verhandlungen sechs Monate nach Absendung der letzten Korrespondenz, deren Gegenstand der Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ist, als verweigert.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist das, für den Hauptgeschäftssitz von MSL (66625 Nohfelden / Sötern) zuständige Gericht, ausschließlicher Gerichtsstand.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf-CISG) wird ausgeschlossen.
16. Datenschutz und Datensicherheit
Hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.
17. Rechtsgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken aufweist.
18. Betreiberinformationen
MSL Mathieu Schalungssysteme und
Lufttechnische Komponenten GmbH
Industriestraße
66625 Nohfelden / Sötern
Telefon : +49 6852 / 884 - 0
Fax : +49 6852 / 884 – 10
Email : zentrale(at)msl-bauartikel.de
URL : www.msl-bauartikel.de
Geschäftsführer : Ingo Mathieu
Amtsgericht : Saarbrücken
Handelsregisternummer, HRB81401
Ust-IdNr. : DE 812939932